Neue SARS-CoV-2-Um­gangs­ver­ord­nung

Angesichts sinkender Infektionszahlen hat das Kabinett weitgehende Erleichterungen beschlossen, die bereits ab Mittwoch, 16. Juni und zunächst bis zum 13. Juli 2021 gelten.
 
Die vorliegende Verordnung ermöglicht die künstlerische Ensemblearbeit nunmehr auch unter Beteiligung von Sängern und Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen. Auch mit Blick auf die Ensemblearbeit in Musikschulen finden insoweit die Regelungen des § 19 SARS-CoV-2-UmgVO Anwendung. Danach gilt, dass das Singen und Spielen von Blasinstrumenten auch in geschlossenen Räumen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 2 m zugelassen ist, aber grundsätzlich die Vorlage eines negativen Testnachweise voraussetzt. Diese Auslegung ist mit dem Fachministerium MWFK abgestimmt.
 
Ensemblearbeit (§ 19)

  • Maskenpflicht, soweit die künstlerische Tätigkeit es zulässt
  • Für Bläserensembles und Chöre gilt eine Testpflicht vor Proben in Innenräumen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1) und ein Mindestabstand von 2m (§ 19 Abs. 1 Nr. 3).

 
Bildungseinrichtungen (§ 23)

Musik- und Kunstschulen müssen entsprechend eines individuellen Hygienekonzeptes

  • Zutritt und Aufenthalt von Personen beschränken und steuern (§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
  • das Abstandsgebot von 1,5 m sicherstellen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1)
  • in Innenräumen die Maskenpflicht sicherstellen, soweit das die Tätigkeit zulässt und die Personen sich nicht auf festen Sitzplätzen aufhalten. Hier gilt dann ein Mindestabstand von 1,5 m (§ 23 Abs. 1 Nr. 3)

Es besteht eine Testpflicht für Lehrkräfte und Schüler (§ 23 Abs. 2 Satz 1)

  • Zum Nachweis sind auch Selbsttests zulässig, bei Minderjährigen unterschrieben von den Erziehungsberechtigten (§ 23 Abs. 2 Satz 2).
  • Minderjährige sind bei Einzelunterricht von der Testpflicht weiterhin ausgenommen (§ 23 Abs. 2 Satz 3), ebenso Teilnehmer von Veranstaltungen unter freiem Himmel (§ 23 Abs. 2 Satz 3).
  • Bei Unterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Testpflicht zweimal pro Woche (§ 23 Abs. 2 Satz 4).

Beim Gesangsunterricht und dem Spielen von Blasinstrumenten muss ein Mindestabstand von 2m eingehalten werden (§ 23 Abs. 3 Satz 1). § 23 Abs. 3 Satz 2 kommt in der Musikschulpraxis praktisch nicht zur Anwendung.

Grundlage für alle Maßnahmen im Rahmen des § 23 muss ein individuelles Hygienekonzept sein (§ 23 Abs. 1).
 
Allgemeinbildende Schulen (§ 22)

  • Das Singen und Spielen von Blasinstrumenten ist unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 m zulässig (§ 22 Abs. 5).
  • Es besteht weiterhin eine Testpflicht für Lehrkräfte und Schüler (§ 22 Abs. 1 Satz 1).

 
Veranstaltungen (§ 8 / § 18)

Musik- und Kunstschulen brauchen für Veranstaltungen ein individuelles Hygienekonzept (§ 8 Abs. 1).

Dabei gilt unter freiem Himmel:

  • die Personenzahl ist auf 1000 beschränkt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1)
  • Kontaktdaten müssen erfasst werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2)
  • das Abstandsgebot gilt, es kann zwischen Sitzplätzen auf 1 m verringert werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3)

zusätzlich gilt in geschlossenen Räumen:

  • regelmäßiges Lüften (§ 8 Abs. 1 Nr. 4)
  • Maskenpflicht, außer auf festen Sitzplätzen mit Mindestabstand von 1 m (§ 8 Abs. 1 Nr. 4b; § 18 Abs. 2 Nr. 6a).
  • Testpflicht für alle Besucher (§ 8 Abs. 1 Nr. 4c)

 
Inzidenzhöhe und Testpflicht (§ 5 Abs. 3)

Die Testpflicht entfällt in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 20 besteht.