Öff­nungs­per­spek­ti­ven und Neue­run­gen im Kul­tur­be­reich

Aktueller Kabinettbeschluss zur geänderten 7. SARS-CoV-2-EindV

Die Brandenburger Landesregierung hat am Dienstag, 11. Mai 2021 schrittweise Öffnungen auch für die Kultur beschlossen. Die Kulturministerin hat in enger Abstimmung mit den Kulturverbänden eine Öffnungsstrategie für open Air-Kulturveranstaltungen erarbeitet, die in der Änderung zur aktuellen Eindämmungsverordnung berücksichtigt wurde. Diese können ab dem 21. Mai in Städten und Landkreisen mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 durchgeführt werden.

Für den Unterrichtsbetrieb an den Musik- und Kunstschulen Brandenburg enthält die aktuelle 7. Landesverordnung, die bis zum 9. Juni 2021 gilt, ebenfalls einige Neuerungen:

Präsenzangebote an Musik- und Kunstschulen

Die aktuelle Eindämmungsverordnung ermöglicht Präsenzangebote an Musik- und Kunstschulen mit bis zu 15 Teilnehmenden statt wie bisher mit bis zu fünf (§ 19 Abs, 1). Die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen sind von dieser Personengrenze ausgenommen.

Jedoch ist die Teilnahme am Präsenzunterricht künftig je nach Alter der Beteiligten an eine Testpflicht geknüpft (§ 19 Abs. 2). Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler müssen vor dem Beginn des ersten Unterrichtstags negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein und einen auf sie ausgestellten Testnachweis (gemäß § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) vorlegen. Bei Unterricht an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Test- und Nachweispflicht zweimal die Woche. Der Testnachweis muss für die Dauer von zwei Wochen aufbewahrt werden (§ 1 Abs. 4 Satz 2).

Die Testpflicht gilt nicht:

- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr im Ensemblebereich
- für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Einzelunterricht an Musikschulen.

Das bedeutet, es muss sich um einen Schnelltest von einer offiziellen Teststelle handeln. Sollte ein solcher Test nicht vorliegen, ist ein zertifizierter anerkannter Selbsttest möglich, dessen Durchführung von der Musik- und Kunstschule kontrolliert wird. Tests, die im Rahmen der Testung an einer allgemeinbildenden Schule durchgeführt wurden und nicht älter als 24 Stunden sind, werden für den Musik- und Kunstschulunterricht ebenfalls anerkannt.

Soweit in der 7. SARS-CoV-2-EindV vorausgesetzt wird, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet worden ist, gilt diese Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt.

Leider blieb unsere Forderung, auch den Gesang und das Spielen von Blasinstrumenten in Gruppen und Ensembles wieder zu ermöglichen, unberücksichtigt. Hier bleibt es bei der alten Regelung: Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten kann demnach nur als Einzelunterricht und nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern zwischen der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer und der Lehrkraft gewährleistet ist (§ 19 Abs. 3). Ebenso darf in den allgemeinbildenden Schulen im Musikunterricht weiterhin nicht gesunden werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 3).

Zutritt zu Schulen außerhalb des regulären Schulbetriebs ohne Nachweis über ein Testergebnis möglich

Die Nutzung von Räumlichkeiten allgemeinbildender Schulen durch Lehrkräfte der Musik- und Kunstschulen ist nunmehr ohne Nachweis über ein Testergebnis möglich. Das Zutrittsverbot ohne einen aktuellen COVID-Test ist für alle Personen aufgehoben, deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt (§ 17a Abs. 1 Nr. 5). Dafür hatte sich der VdMK im Vorfeld erfolgreich eingesetzt.

Ermöglichung von Open-Air-Kulturveranstaltungen ab dem 21. Mai 2021

Der neue § 22 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV ermöglicht ab dem 21. Mai 2021 in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenzen von unter 100 die Durchführung von Freiluft-Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern. Die Durchführung der Open-Air-Kulturveranstaltungen ist auf der Grundlage eines jeweils individuellen Hygienekonzepts und unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig. Zudem müssen die Besucherinnen und Besucher einen negativen Testnachweis vorlegen.

Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 11.05.2021