Fünf­te SARS-CoV-2-Ein­däm­mungs­ver­ord­nung vom 23.01.2021

Die Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23.01.2021 ist bis 14.02.2021 gültig:

  • Für den Kulturbereich insgesamt ergeben sich keine unmittelbaren Änderungen gegenüber der vierten Verordnung.
  • An Musik- und Kunstschulen sind Präsenzangebote mit jeweils bis zu fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Diese Regelung ist weiterhin gültig trotz der neuen Kontaktbeschränkung. Der § 19 stellt eine spezialgesetzliche Regelung zu § 4 Abs. 3 dar und § 19 Abs. 1 gilt ausschließlich in seinem räumlichen Anwendungsbereich.
  • Die Personengrenze gilt nicht für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen.
  • Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten sind untersagt.
  • In den Innenbereichen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt.
  • Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen, können dort weiter reichende Einschränkungen verordnet werden. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit veröffentlicht laufend die Fallzahlen für alle Landkreise und kreisfreien Städte. Infolge der hohen Inzidenz-Werte im Land Brandenburg sind derzeit daher auch manche Musik- und Kunstschulen auf Anweisung von Landkreisen und kreisfreien Städten für den Präsenzunterricht geschlossen. Distanzangebote können fortgesetzt werden.

Weitere Informationen zu den aktuellen Eindämmungsmaßnahmen finden Sie auch auf der Website des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur.